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Zeiterfassung Pflicht Schweiz 2026: Was das Gesetz verlangt

Als Arbeitgeber oder Selbstständiger in der Schweiz stehst du früher oder später vor der Frage: Muss ich wirklich die Arbeitszeiten meiner Mitarbeitenden erfassen - und wenn ja, wie genau? Die kurze Antwort: Ja, grundsätzlich schon. Aber das Schweizer Arbeitsgesetz bietet mehr Flexibilität als viele denken.

In diesem Artikel erfährst du, was das Schweizer Arbeitsgesetz (ArG) konkret vorschreibt, wer Ausnahmen beanspruchen kann, und wie du die Zeiterfassungspflicht pragmatisch und rechtssicher umsetzt.

Inhalt
  1. Gesetzliche Grundlage
  2. Wer muss Arbeitszeiten erfassen?
  3. Ausnahmen: Wer ist befreit?
  4. Vereinfachte Zeiterfassung per GAV
  5. Was muss genau erfasst werden?
  6. Aufbewahrungspflicht: 5 Jahre
  7. So setzt du die Pflicht pragmatisch um
  8. Konsequenzen bei Verstoss

Gesetzliche Grundlage

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ergibt sich aus mehreren Gesetzesquellen:

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) - Art. 46

Arbeitgeber sind zur Arbeitszeitdokumentation verpflichtet

Art. 46 ArG verpflichtet Arbeitgeber, Verzeichnisse über die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten einschliesslich der Überstunden zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Verzeichnisse müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.

Obligationenrecht (OR) - Lohnbuchhaltung

Grundlage für Lohnabrechnung und Überstunden

Das OR (Art. 321c) regelt die Überstundenentschädigung. Ohne Zeiterfassung lassen sich Überstundenansprüche weder berechnen noch beweisen - was bei Streitigkeiten zu Lasten des Arbeitgebers geht.

Geltungsbereich

Das ArG gilt für alle Arbeitnehmer in industriellen und gewerblichen Betrieben sowie im Dienstleistungssektor. Nicht dem ArG unterstellt sind u.a. öffentliche Haushalte, landwirtschaftliche Betriebe und bestimmte kirchliche Institutionen - für diese gelten Sonderregelungen.

Wer muss Arbeitszeiten erfassen?

Grundsätzlich gilt die Zeiterfassungspflicht für alle Mitarbeitenden, die dem ArG unterliegen. Dazu gehören:

Ausnahmen: Wer ist befreit?

Das Gesetz sieht klare Ausnahmen vor:

Leitende Angestellte (Art. 3 lit. d ArG)

Personen in «leitender Stellung» oder mit «höherer vertrauenswürdiger Tätigkeit» können vom ArG ausgenommen sein. Für diese Personen gelten weder die Arbeitszeitvorschriften noch die Zeiterfassungspflicht. Kriterien für «leitende Stellung»:

Achtung

Der Begriff «leitende Stellung» wird von den kantonalen Arbeitsinspektoraten eng ausgelegt. Ein Teamleiter mit 5 Mitarbeitenden gilt typischerweise nicht als «leitende Angestellte» im Sinne von Art. 3 ArG. Im Zweifel nachfragen oder rechtlich prüfen lassen.

Selbstständig Erwerbende

Wer tatsächlich selbstständig erwerbend ist - also kein Arbeitnehmer im Sinne des ArG - hat keine Zeiterfassungspflicht gegenüber einem Auftraggeber. Aber: Für die eigene Stundensatz-Kalkulation und Rechnungsstellung ist eine eigene Zeiterfassung betriebswirtschaftlich sinnvoll.

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Vereinfachte Zeiterfassung per GAV

Seit 2016 gibt es eine wichtige Ausnahmemöglichkeit durch Gesamtarbeitsverträge (GAV):

Vereinfachte Zeiterfassung - Art. 73a ArGV 1

Für Mitarbeitende ab CHF 120'000 Jahreslohn möglich

Wenn ein allgemeinverbindlicher oder betrieblicher GAV es vorsieht, können Mitarbeitende mit einem Jahreslohn von mindestens CHF 120'000 auf die vollständige Zeiterfassung verzichten. Stattdessen genügt eine einfache Erfassung der Tage (ohne genaue Stunden). Voraussetzung: Der Mitarbeitende muss schriftlich zustimmen und seine Arbeit flexibel einteilen können.

Vollverzicht auf Zeiterfassung - Art. 73b ArGV 1

Für Mitarbeitende ab CHF 120'000 mit erhöhter Autonomie

Bei noch höherer Autonomie (vollständig freie Arbeitszeitgestaltung) kann per GAV vollständig auf die Zeiterfassung verzichtet werden. Diese Variante ist selten und erfordert besonders ausgestaltete GAV-Regelungen und schriftliche Zustimmung des Mitarbeitenden.

Was muss genau erfasst werden?

Die gesetzliche Mindestanforderung umfasst:

Pflichtangabe Details Basis
Beginn/Ende der Arbeitszeit Tatsächliche Arbeitszeit (nicht Sollzeit) Art. 46 ArG
Pausen Ab 30 Min. bei mehr als 5,5h Arbeitszeit Art. 15 ArG
Überstunden Alle über die vertraglich vereinbarten Stunden hinaus Art. 321c OR
Nacht- und Sonntagsarbeit Wenn bewilligungspflichtig oder zuschlagspflichtig Art. 17/17a ArG
Ferien und Abwesenheiten Ferientage, Krankheitstage, Feiertage Best Practice / GAV

Maximal zulässige Arbeitszeiten

Das ArG setzt auch klare Grenzen:

Aufbewahrungspflicht: 5 Jahre

Aufbewahrung der Arbeitszeitnachweise

5 Jahre (Art. 46 Abs. 1 ArG)

Alle Arbeitszeitdokumente müssen 5 Jahre nach ihrer Erstellung aufbewahrt und dem kantonalen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorgelegt werden können. Bei Streitigkeiten (Überstundenklage, Lohnklage) ist eine längere Aufbewahrung sinnvoll.

So setzt du die Pflicht pragmatisch um

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Arbeitszeiten gesetzeskonform zu erfassen:

Option 1: Excel / Google Sheets

Für kleine Betriebe und Freelancer die einfachste Lösung. Wichtig: Die Tabelle muss Beginn, Ende, Pausen und Überstunden enthalten und regelmässig (täglich oder wöchentlich) aktualisiert werden. Mitarbeitende sollten das Dokument mit Datum und Unterschrift (oder elektronisch) bestätigen.

Option 2: Dedizierte Zeiterfassungs-Software

Für Betriebe ab 5 Mitarbeitenden empfiehlt sich eine Software-Lösung:

Option 3: Mobile App

Für Aussendienstmitarbeitende, Handwerker und Teams ohne festen Arbeitsplatz eignen sich Apps wie TimeTac, ZEP oder Harvest. GPS-Stempelung und automatische Auswertungen sind möglich.

Praxis-Tipp

Lasse Mitarbeitende ihre eigene Zeiterfassung führen und unterzeichne sie monatlich gegenseitig. So gibt es keine Überraschungen, die Daten sind korrekt, und du hast im Streitfall ein rechtlich belastbares Dokument.

Konsequenzen bei Verstoss

Wer als Arbeitgeber die Zeiterfassungspflicht nicht erfüllt, riskiert:

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Fazit

Die Arbeitszeiterfassung ist in der Schweiz Pflicht - aber nicht so starr, wie viele befürchten. Das Gesetz erlaubt Ausnahmen für leitende Angestellte und bietet mit der vereinfachten Zeiterfassung per GAV eine praxistaugliche Lösung für Unternehmen mit hochqualifizierten Mitarbeitenden. Für die meisten KMU gilt: Eine sorgfältige, regelmässig aktualisierte Zeiterfassung - ob in Excel oder Software - ist der einfachste Weg, die Pflicht rechtssicher zu erfüllen.

Investiere einmalig in ein gutes System, erkläre es deinen Mitarbeitenden, und du hast für die nächsten Jahre eine rechtssichere Basis - und gleichzeitig ein Instrument für bessere Personalplanung und faire Überstundenabrechnung.

Quellen

Haftungshinweis: Diese Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine individuelle Beratung. Das Arbeitsgesetz und seine Ausführungsverordnungen können je nach Branche, Betriebsgrösse und individuellem GAV unterschiedlich angewendet werden. Für konkrete Fragen empfehlen wir die Konsultation eines Arbeitsrechtsspezialisten oder des kantonalen Arbeitsinspektorats. Stand: Juni 2026.